Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes

#LegalSpotlight: Kürzlich hat die Europäische Kommission die überarbeitete Bekanntmachung über die Marktabgrenzung in Wettbewerbsverfahren angenommen. Ziel der ersten Überarbeitung seit über 25 Jahren ist die Anpassung der Bekanntmachung an die neuen Marktgegebenheiten aufgrund der Digitalisierung, der Globalisierung und geänderter Geschäftsmodelle. Durch eine detaillierte Erläuterung der Grundsätze und konkrete Beispiele für die Anwendung der Konzepte für die Markabgrenzung soll die überarbeitete Bekanntmachung auch eine bessere Orientierungshilfe für die Praxis bieten.

 Dr. Silke Möller und Hui Ye erläutern in dem folgenden Beitrag die Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung.

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Das Personengesellschaftsrecht nach Inkrafttreten des MoPeG und seine Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Das Personengesellschaftsrecht nach Inkrafttreten des MoPeG und seine Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften

28. Februar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft getreten, nachdem es bereits im Sommer 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Der Zweck der Reform besteht im Wesentlichen darin, die Gesetzeslage an die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtslage und die Vertragspraxis anzupassen. Aus diesem Grunde hat das MoPeG umfassende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über das Personengesellschaftsrecht mit sich gebracht, die insbesondere auch Auswirkungen auf bereits vor Inkrafttreten des MoPeG gegründete Gesellschaften haben werden.

In der Vergangenheit haben wir in mehreren Blogbeiträgen zum MoPeG über den Gesetzesentwurf der eingesetzten Expertenkommission, den Referentenentwurf und den Regierungsentwurf berichtet sowie die Entstehungsgeschichte des MoPeG und die gesetzlichen Neuerungen im Überblick und vereinzelt ausführlicher dargestellt. Aus aktuellem Anlass des Inkrafttretens fassen wir im Folgenden noch einmal wesentliche, besonders praxisrelevante gesetzliche Neuerungen durch das MoPeG zusammen. Zudem gehen wir auf die Fragen ein, ob und in welchem Umfang die Regelungen des MoPeG auf Gesellschaften anwendbar sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten gegründet worden sind, und in welchen Fällen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts ins Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen.

I. Änderungen durch das MoPeG in Bezug auf die GbR

1. Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

In Bezug auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bringt das MoPeG die umfassendsten Änderungen mit sich. So erkennt das BGB nunmehr ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der GbR an und unterscheidet in seinen §§ 705 ff. zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Die Abgrenzung richtet sich dabei nach dem Willen der Gesellschafter: Wenn die Gesellschaft hiernach am Rechtsverkehr teilnehmen soll, so handelt es sich um eine rechtsfähige GbR. Soll die Gesellschaft hingegen allein die Rechtsbeziehung zwischen den Gesellschaftern betreffen und nicht nach außen auftreten, so handelt es sich um eine nicht rechtsfähige GbR. Da dieser Wille der Gesellschafter jedoch u.U. schwierig zu ermitteln ist, sieht § 705 Abs. 3 BGB insoweit eine Vermutungsregelung vor: Sofern Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, so wird vermutet, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll und deshalb rechtsfähig ist.

2. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die rechtsfähige GbR

Durch die gesetzlichen Neuerungen in Bezug auf die rechtsfähige GbR wird diese insgesamt der OHG angenähert und ihre Relevanz im Wirtschaftsverkehr gestärkt. So ist für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister eingeführt worden, welches an das Handelsregister angelehnt ist und bei den Ländern geführt wird. Die Eintragung erfordert die Mitwirkung eines Notars und ist grundsätzlich nicht zwingend. Das Eintragungswahlrecht kann jedoch zu einer Eintragungspflicht erstarken – namentlich, wenn die GbR Rechte an in öffentlichen Registern geführten Vermögensgegenständen erwerben oder ändern möchte oder wenn sich ihr dort eingetragener Gesellschafterbestand ändert. Insbesondere relevant sind dabei Grundstücksrechte oder Gesellschaftsanteile (zur Eintragungspflicht von Altgesellschaften näher unter Abschnitt III.).

Auch darüber hinaus kann eine Eintragung der GbR Vorteile mit sich bringen. So profitieren allein eingetragene GbR (eGbR) von dem freien Sitzwahlrecht nach § 706 S. 2 BGB. Dieses gibt ihnen die Möglichkeit, ihren Vertragssitz abweichend vom Verwaltungssitz zu regeln. Dadurch können Gesellschafter auch dann die Rechtsform der GbR wählen, wenn sie ihre Tätigkeiten im Ausland ausüben wollen. Zudem wird die eGbR in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als umwandlungsfähig anerkannt. Dies bedeutet, dass sie sich als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen im Sinne des UmwG beteiligen sowie Spaltungen und Formwechsel durchführen kann.

Zu berücksichtigen ist andererseits jedoch, dass die Eintragung der GbR – wie bei der OHG und der KG – Publizitätswirkung entfaltet. Der Rechtsverkehr darf deshalb in der Regel auf die Richtigkeit der Angaben im Gesellschaftsregister vertrauen, auch wenn diese unzutreffend sein oder sich die Verhältnisse der eGbR später ändern sollten. Auch ist die eGbR nach § 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, sich ins Transparenzregister eintragen zu lassen. An ihre Entscheidung, sich eintragen zu lassen, ist die Gesellschaft gebunden, kann sich also später nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsregister löschen lassen. Hierzu ist grundsätzlich ihre Liquidation erforderlich.

Darüber hinaus ist nunmehr das Rechtsinstitut der actio pro socio für die eGbR in § 715b BGB geregelt. Diese sogenannte Gesellschafterklage bietet allen Gesellschaftern die Möglichkeit, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen und auf Leistung an die Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Relevant wird sie, wenn die eigentlich klagebefugten geschäftsführenden Gesellschafter diese Ansprüche pflichtwidrig nicht geltend machen.

Ausgehend von der anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR ist nun in § 721 BGB die akzessorische Haftung der Gesellschafter ausdrücklich vorgesehen. Diese war auch vorher bereits anerkannt, musste jedoch aus § 128 HGB abgeleitet werden, der unmittelbar nur für die OHG gilt.

Neu geregelt worden sind zudem die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern und die Auflösung der Gesellschaft. Etwa wird die GbR nicht mehr automatisch aufgelöst, wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sondern sie besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Diese Neuerungen sorgen dafür, dass der Fortbestand der GbR nicht mehr so stark vom Fortbestand ihrer Mitglieder abhängt wie zuvor, sondern die GbR stärker als eigenständiger Rechtsträger anerkannt wird.

3. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die nicht rechtsfähige GbR

In Bezug auf die nicht rechtsfähige GbR war allein das Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln, da diese Gesellschaftsform gerade nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Insoweit verweisen die Vorschriften über die nicht rechtsfähige GbR im Wesentlichen auf jene zur rechtsfähigen GbR. Mangels Rechtsfähigkeit ist hier zudem keine Bildung eines Vermögens der Gesellschaft selbst, sondern allein von Bruchteilsrechten (etwa Miteigentum der Gesellschafter) möglich.

II. Änderungen durch das MoPeG in Bezug auf die Personenhandelsgesellschaften

1. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die OHG und die KG

Im Vergleich zu den Änderungen in Bezug auf die GbR bringt das MoPeG für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) eher vereinzelte Neuerungen mit sich. Teilweise sind die Änderungen in Bezug auf die eGbR über die Verweisungsnormen des HGB (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) auch auf die OHG und die KG anwendbar. Dies gilt etwa für das Sitzwahlrecht und die gesetzliche Bestimmung zur actio pro socio.

Ausschließlich für die OHG und die KG, nicht für die GbR, ist insbesondere ein Beschlussmängelrecht eingeführt worden. Dieses ist an das aktienrechtliche Modell angelehnt und unterscheidet bei fehlerhaften OHG- bzw. KG-Beschlüssen nunmehr zwischen ihrer Nichtigkeit und ihrer Anfechtbarkeit. Nur noch besonders schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der Beschlussfassung sollen zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen; bei anderen Mängeln muss der Beschluss von den Gesellschaftern mit der Beschlussanfechtungsklage angegriffen werden. Für diese gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem klagenden Gesellschafter; die Frist kann im Gesellschaftsvertrag verkürzt oder verlängert werden, muss jedoch mindestens einen Monat betragen.

Darüber hinaus können sich nunmehr auch Angehörige freier Berufe in den Gesellschaftsformen der OHG und der KG zusammenschließen. Insbesondere könnte für Freiberufler dadurch die Gründung einer GmbH & Co. KG interessant und relevant werden.

2. Gesetzliche Neuerungen allein in Bezug auf die KG

Das MoPeG sieht zudem vereinzelt gesetzliche Neuerungen vor, die allein in Bezug auf die KG und nicht auch für die OHG gelten – etwa ist der Auskunftsanspruch der Kommanditisten gestärkt worden. Diese können nunmehr generell von der Gesellschaft Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Im Rahmen einer Abwägung muss hierzu das Informationsinteresse der Kommanditisten das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft überwiegen.

Das HGB unterscheidet nun ausdrücklich zwischen Haftsumme und Einlage der Kommanditisten; diese Unterscheidung ist aus dem Wortlaut des Gesetzes bisher nicht immer eindeutig hervorgegangen. Allein die Haftsumme ist in das Handelsregister einzutragen und bestimmt, bis zu welchem Betrag der Kommanditist den Gläubigern der KG maximal haftet, während die Einlage das Innenverhältnis zwischen der KG und ihren Kommanditisten betrifft.

Für die Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG ist in § 170 Abs. 2 HGB eine Sonderregel aufgenommen worden, in der diese Gesellschaftsform zudem erstmals ausdrücklich im HGB erwähnt wird. Danach werden die Rechte der Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen. Die Willensbildung in der Einheitsgesellschaft war bislang problematisch, da an sich die Geschäftsführer die Komplementärin vertreten und die Gesellschafterversammlung der KG deshalb allein aus den Geschäftsführern der GmbH bestand. Dadurch waren eine Kontrolle und die Möglichkeit der Abberufung der Geschäftsführer nicht ausreichend gewährleistet.

Ebenfalls eine Sonderregel für die KG stellt § 179 HGB dar, der wiederum insbesondere für die GmbH & Co. KG relevant werden wird. Diese Vorschrift soll für den Fall der Simultaninsolvenz sowohl der KG als auch ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters die Sanierung der Gesellschaft ermöglichen. Sofern die KG nur einen Gesellschafter hat und über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so scheidet er danach entgegen § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht als Gesellschafter aus der KG aus, sofern auch über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder werden könnte.

III. Auswirkungen des MoPeG auf bestehende Gesellschaften

Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Neuregelungen durch das MoPeG in Bezug auf Gesellschaften, die bereits vor seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 gegründet worden sind, mit sich bringen.

1. Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Bestimmungen

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen umfassend auch auf Altgesellschaften anzuwenden sind; der zeitliche Anwendungsbereich des MoPeG ist nicht auf neu gegründete Gesellschaften beschränkt worden. Soweit in vor dem 1. Januar 2024 geschlossenen Gesellschaftsverträgen keine von den neuen gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, kommt deshalb vollumfänglich das neue Recht zur Anwendung. Wenn jedoch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von der Gesetzeslage nach dem MoPeG abweichen, so ist weiter zu untersuchen, ob die vertragliche Abweichung zulässig ist.

Das Gesetz sieht sowohl für die GbR (§ 708 BGB) als auch für die OHG (§ 108 HGB) und die KG (§§ 161 Abs. 2, 108 HGB) die Vertragsfreiheit der Gesellschafter vor, sodass Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zulässig sind. Grundsätzlich haben deshalb vertragliche Bestimmungen, die von gesetzlichen Regelungen abweichen, Vorrang vor diesem. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gesetz ausnahmsweise bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag von einer konkreten Vorschrift nicht abgewichen werden oder sie nicht ausgeschlossen werden darf. Dies ist etwa der Fall in Bezug auf das Informationsrecht des Kommanditisten (§ 166 Abs. 2 HGB) und die actio pro socio (§ 715b Abs. 2 BGB). § 112 Abs. 1 S. 2 HGB bestimmt zudem, dass die Frist für die Beschlussanfechtungsklage nicht auf weniger als einen Monat verkürzt werden darf. Weichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, so sind sie unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung.

2. Insbesondere: Eintragungspflichten der GbR

Besonderes Augenmerk sollte auch auf eine etwaige Eintragungspflicht von GbR gelegt werden, die bereits vor Inkrafttreten des MoPeG gegründet worden waren und Rechte an in öffentlichen Registern geführten Vermögensgegenständen innehaben. So ist zu beachten, dass nunmehr die GbR selbst (nicht wie bisher ihre Gesellschafter) als Rechtsträgerin ins Grundbuch, Schiffs- oder Handelsregister sowie in GmbH-Gesellschafterlisten eingetragen wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

In Bezug auf das Grundbuch gilt Folgendes: Sofern eine Altgesellschaft bereits vor dem 1. Januar 2024 Grundstücksrechte innehatte und diese übertragen möchte, muss sie sich zunächst ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Im Anschluss hieran muss sich die GbR zudem als aktuelle Rechtsträgerin in das Grundbuch eintragen lassen, damit sie ihre Grundstücksrechte übertragen kann. Dies folgt aus Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, wonach keine Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, erfolgen sollen, solange die GbR nicht ins Gesellschaftsregister und daraufhin ins Grundbuch eingetragen worden ist. Gleiches gilt für Eintragungen in das Schiffsregister (§ 51 Abs. 2 SchRegO).

Auch wenn die GbR einen Anteil an einer GmbH veräußern möchte, muss sie sich zuvor ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Denn nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG können Änderungen an der Eintragung einer GbR in einer Gesellschafterliste einer GmbH nur vorgenommen werden, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine zusätzliche Pflicht zur Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste, bevor sie ihre Anteile veräußern kann (parallel zur erforderlichen Voreintragung in das Grundbuch), sieht die Vorschrift hingegen nicht vor.

Anders ist es wiederum beim Handelsregister: Nach der Gesetzesbegründung muss sich eine Alt-GbR nicht in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie Rechte an im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften übertragen möchte (BT-Drs. 19/27635, S. 261). Sie muss daher auch nicht zuvor in das Handelsregister eingetragen werden, sondern die dort eingetragenen Gesellschafter der GbR werden hieraus schlicht gestrichen.

Der Umstand, dass nunmehr die GbR und nicht ihre Gesellschafter als Rechtsträgerin ins Grundbuch, ins Handelsregister sowie in GmbH-Gesellschafterlisten eingetragen wird, führt zudem zu einer Eintragungspflicht im Falle des Gesellschafterwechsels der GbR: Sofern eine noch nicht ins Gesellschaftsregister eingetragene Alt-GbR etwa Rechte an einem Grundstück innehat und sich ihr Gesellschafterbestand ändert, findet keine Berichtigung der Gesellschafter im Grundbuch mehr statt. Stattdessen muss die GbR sich mit ihrem neuen Gesellschafterbestand ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Anschließend muss sie selbst als Inhaberin des Grundstücksrechts im Grundbuch eingetragen werden. Entsprechendes gilt für das Handelsregister sowie für GmbH-Gesellschafterlisten.

IV. Fazit

Angesichts der – je nach Gesellschaftsform – umfangreichen Rechtsänderungen durch das MoPeG sollten vor deren Inkrafttreten geschlossene Gesellschaftsverträge daraufhin geprüft werden, ob sie mit der neuen Gesetzeslage noch vereinbar sind oder ob sie Klauseln vorsehen, die nunmehr unwirksam sind. Anderenfalls sollten sie gegebenenfalls angepasst werden, um dem Willen der Gesellschafter so weit Rechnung zu tragen, wie es nach dem Gesetz zulässig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz auch nach Inkrafttreten des MoPeG Regelungslücken enthält, die der Gesetzgeber teilweise bewusst offengelassen hat. So ist etwa das Beschlussmängelrecht allein für die Personenhandelsgesellschaften geregelt worden und nicht auch für die GbR. Dies Fehlen gesetzlicher Bestimmungen kann gegebenenfalls zu Rechtsunsicherheiten zwischen den Gesellschaftern führen, wenn insoweit auch keine vertraglichen Regelungen getroffen worden sind. Auch in Zukunft werden Personengesellschaften daher ihre Gesellschaftsverträge im Einzelnen ausgestalten müssen – sowohl in Bezug auf bestehende als auch in Bezug auf neu zu gründende Gesellschaften. Darüber hinaus sind insbesondere bei Immobilientransaktionen oder Anteilsübertragungen unter Beteiligung von GbR die ausnahmsweisen Eintragungspflichten zu beachten und hierdurch bedingte zeitliche Verzögerungen einzuplanen.

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Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023

#LegalSpotlight: Wie gestaltete sich die Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023? Die empirische Auswertung zeigt, dass sich die Anzahl der veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen auf dem Niveau des Vorjahrs bewegte und die Ad-hoc-Mitteilungen inhaltlich überwiegend Geschäftsergebnisse und Prognosen der Emittenten betrafen. Mit Spannung zu erwarten ist, wie sich die Verabschiedung des EU-Listing-Act auf die Ad-hoc-Praxis der Emittenten in den kommenden Jahren auswirken wird.  

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Leitlinien für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft – “Booster” für ein nachhaltigeres Lebensmittelsystem?

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Leitlinien für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft – "Booster" für ein nachhaltigeres Lebensmittelsystem?

#LegalSpotlight: In welchem Umfang Wettbewerber in kartellrechtlich zulässiger Weise kooperieren können, um Nachhaltigkeitsziele jenseits staatlicher Vorgaben zu erreichen, gehört seit Jahren zu den "Hot Topics" im Kartellrecht. Bereits 2021 wurde im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 210a GMO eingeführt, der eine Ausnahme vom Kartellverbot für Nachhaltigkeitsvereinbarungen entlang der Lebensmittelkette vorsieht, sofern mindestens ein landwirtschaftlicher Erzeuger daran beteiligt ist. 

Am vergangenen Donnerstag hat die Europäische Kommission die finale Version der Leitlinien für die Ausgestaltung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen entlang der Lebensmittellieferkette veröffentlicht, die auf 58 Seiten mehr Rechtssicherheit für Akteure im Lebensmittel- und Agrarsektor bei der Bewertung ihrer Nachhaltigkeitsvereinbarungen schaffen soll. Zudem gibt die Europäische Kommission seit dem 8. Dezember 2023 auf Antrag innerhalb von vier Monaten Stellungnahmen über die Vereinbarkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung mit Art. 210a GMO ab.

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Update für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme: Bundestag beschließt die Förderung von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Update für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme: Bundestag beschließt die Förderung von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren

#LegalSpotlight: Kürzlich hat der Bundestag die Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik u.a. in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Ziel ist dabei nicht nur die Beschleunigung und Vereinfachung von Zivilverfahren, sondern auch deren kostengünstige und ressourcenschonende Durchführung im Wege von Videoverhandlungen und -beweisaufnahmen. Zu diesem Zweck werden in der ZPO zahlreiche Regelungen, die bislang die persönliche Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und Mitglieder des Gerichts im Gerichtssaal voraussetzen, konsequent angepasst und flexibilisiert.

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Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Personalbereich – Are you aware of the risk?

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Personalbereich – Are you aware of the risk?

#LegalSpotlight: Der Wettbewerb um die besten Mitarbeiter:innen nimmt aufgrund des Fachkräftemangels immer stärker zu. Beschränkungen des Wettbewerbs im Personalbereich stehen in den USA und anderen Jurisdiktionen bereits länger im Fokus. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch das Bundeskartellamt und die European Commission in diesem Bereich tätig werden. Eine effektive kartellrechtliche Compliance auch im HR-Bereich ist deshalb unerlässlich.

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Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle – Die wesentlichen Neuerungen

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle – Die wesentlichen Neuerungen

#LegalSpotlight: Nach der gestrigen Verkündung im Bundesgesetzblatt sind heute die durch die 11. GWB-Novelle vorgesehenen Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Kernstück der Novelle ist der bereits im Vorfeld kontrovers diskutierte § 32f GWB, der die Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts im Anschluss an eine Sektoruntersuchung ausweitet. Während bislang die Feststellung eines Verstoßes erforderlich war, um Abhilfemaßnahmen zu verhängen, ist dies nunmehr bereits bei Feststellung einer "erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs" möglich.

Diese und die weiteren wesentlichen Neuerungen der 11. GWB-Novelle haben unser Partner Dr. Markus Wirtz und unsere Associate Dr. Laura Gellisch in unserem #LegalSpotlight zusammengefasst. 

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Die actio pro socio bei Personengesellschaften nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Die actio pro socio bei
Personengesellschaften
nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 wird u.a. eine gesetzliche Regelung in Bezug auf die actio pro socio bei Personengesellschaften eingeführt: § 715b BGB n.F. Mit dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen und Folgen der sog. Gesellschafterklage konkretisiert und bisher umstrittene Rechtsfragen geklärt. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die Norm von der Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt werden wird.

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Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und DiREG

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und das DiREG

Für unser Format #legalspotlight haben sich unser Salary Partner Dr. Jan Hermes und unser Associate Dr. Martin Gerding mit der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und das DiREG beschäftigt. 

Nachdem schon seit dem 1. August 2022 u.a. die Möglichkeit der Online-Bargründung einer GmbH besteht, sind zum 1. August 2023 nunmehr weitere durch das DiREG geschaffene Online-Verfahren (wie bspw. die Online-Sachgründung einer GmbH und Online-GmbH-Satzungsänderungen) geschaffen worden. Die im DiRUG und DiREG vorgesehenen Maßnahmen stellen einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts dar.

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Subsidies Regulation – New challenges for M&A transactions

#GMW-Blog: Current legal developments

Foreign Subsidies Regulation – New challenges for M&A transactions

13 June 2023

Until now, states outside the European Union (EU) have been able to support companies based in the EU without facing competition law scrutiny. The European Commission lacked the necessary Union tools to address distortions of competition caused by foreign subsidies. As investment from non-EU countries increased, concerns had long been raised about the impact of subsidies from these non-EU countries on fair competition within the EU internal market. These concerns have been reinforced by an increase in state-subsidised activities companies by Chinese investors.

The Regulation on foreign subsidies distorting the internal market (the "Foreign Subsidies Regulation" (EU) 2022/2560 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022), which entered into force on 12 January 2023, intends to fill existing gaps and establish adequate control to ensure a level playing field in all economic sectors in the European internal market. The Regulation will be directly applicable in Member States as of 12 July 2023. It introduces new notification requirements for mergers, acquisitions and joint ventures above certain turnover and subsidy thresholds effective 12 October 2023. These notification requirements will accompany mergers and acquisitions (M&A) transactions that aim to acquire sole or joint control or to create a joint venture.

Our blog post highlights the key aspects of the content of the Foreign Subsidies Regulation (Section I). It also outlines the significant impact the Regulation may have on ongoing or planned M&A transactions and emphasises the importance for companies to familiarise themselves with the Foreign Subsidies Regulation, even in the absence of concrete M&A plans (Section II).

I. Key points of the regulation

Until now, state aid control at EU level has been limited to aid granted by EU Member States, while the scope of merger control did not extend to competition-distorting foreign subsidies. This year, with the 

Foreign Subsidies Regulation, the European Commission will have an additional control instrument at its disposal, in addition to state aid and merger control, which will enable it to counter distortions of competition caused by foreign subsidies in all sectors of the economy.

1. Definition of Foreign Subsidies

Applicability of the Regulation requires the existence of a subsidy from a non-EU country. The definition is broad and covers any financial contribution provided directly or indirectly by a non-EU country, which is limited to one or more companies or industries, and which confers a benefit on a company engaging in an economic activity in the EU (see Article 3 of the Regulation). 

Overall, the definition is in line with existing State aid law and thus with Article 107 Treaty on the Functioning of the European Union, which is not surprising given the similar objectives. Article 3(2) of the Regulation lists specific areas identified by the European legislator where distortions of the internal market are most likely to occur: tax advantages, capital injections, unlimited guarantees, namely guarantees without any limitation as to the amount or the duration of such guarantee, and interest-free loans.

2. Distortions of the internal market

Article 4(1) of the Regulation sets out the circumstances in which there is a distortion of the internal market. This is the case when a subsidy from a non-EU country is capable of improving the competitive position of an enterprise within the internal market and actually or potentially affects competition in the internal market. According to Article 4(2) of the Regulation, distortion of the internal market is unlikely if the total amount of the subsidy from the non-EU country does not exceed EUR 4 million over a period of three consecutive financial years.

Article 5 of the Regulation provides an illustrative list of certain categories of foreign subsidies where distortion of the internal market is most likely to occur. An example of such a category is a subsidy granted by a non-EU country to a company in economic difficulties which, without such a subsidy, would withdraw from the EU internal market.

3. The Commission's main control mechanisms

In terms of content, the Regulation provides for three different instruments to assess the compatibility of foreign subsidies with the EU internal market. Further to (i) general abuse control, there is (ii) a notification-based control instrument. In addition, the Commission has (iii) investigative powers which allow it to carry out investigations and to request information from the companies concerned.

The notification requirement applies to:

a) Mergers where the EU turnover of at least one of the merging companies, the acquired company or the joint venture exceeds EUR 500 million and the involved aggregate foreign financial contribution granted in the three years prior to the conclusion of the agreement, the announcement of the public bid or the acquisition of a controlling interest totals EUR 50 million (Article 20(3) of the Regulation);

b) Bids in EU procurement procedures where the estimated value of the contract exceeds EUR 250 million and the foreign financial contribution granted in the three years prior to notification or, if applicable, the updated notification, is equal to or greater than EUR 4 million per non-EU country (Article 28(1) of the Regulation).

Failure to notify (intentionally or negligently) may result in a fine of up to 10% of the company's annual worldwide turnover. Notifiable transactions are also subject to a standstill obligation, similar to competition law. This means that a notifiable transaction cannot be completed (suspension of concentration) or the offer from the subsidized foreign company cannot be accepted until the Commission has completed its investigation. Transactions carried out in breach of the standstill obligation are provisionally invalid and may be subject to fines of up to 10% of the company's annual worldwide turnover.

Beyond these notification-based procedures, the Regulation provides for a general market investigation instrument for any other market situation where the Commission suspects that a foreign subsidy distorts competition. The Commission is entitled to request an ad hoc notification and to investigate ex officio the existence of a distorting subsidy from a non-EU country. In the course of its investigation, the Commission has the right to obtain information by means of requests for information or enquiries.

4. Procedure

In the context of M&A, the review process for notifiable mergers will play a similar role as the already existing merger control procedure. Understanding the filing and clearing process is therefore of great importance for the successful completion of a notifiable M&A transaction.

The review procedure consists of a preliminary investigation and, if there are sufficient indications of a distortive foreign subsidy, an in-depth investigation. Overall, this two-step procedure is similar to the merger control procedure.

Preliminary review

In a preliminary review, the Commission examines whether there are sufficient indications of a subsidy from a non-EU country and whether such subsidy is likely to cause distortion to the EU internal market. The deadline for the preliminary review is 25 working days from receipt of the complete notification. If there are sufficient indications, the in-depth investigation procedure is initiated. Otherwise, the Commission informs the parties and closes the investigation. In this case, the standstill obligation also ends.

The in-depth investigation

In the main examination procedure, the Commission reviews its previous assessment as per the preliminary examination and conducts a thorough investigation to establish whether there is actually a distorting subsidy from a foreign country and not just the likelihood of its existence. In principle, the deadline for the main investigation is 90 working days. This period can be extended by a further 15 working days if the companies involved voluntarily propose commitments to avoid distortions of the EU internal market. In such cases, the parties may also request a one-off extension of the deadline or agree a deadline with the Commission. The total duration of possible extensions is 20 working days. In exceptional cases, the Commission may suspend the deadlines. If the Commission has not taken a decision by the end of the deadline(s), the parties may proceed with the merger.

The "balancing test" serves as the basis for the decision taken in the main investigation procedure (see Article 6 of the Regulation). The Commission weighs the negative effects of the subsidy on the EU internal market against possible positive effects. Criteria such as the amount and nature of the subsidy, the conditions of competition, the economic activity, the purpose, conditions and use of the subsidy and any impact on relevant EU policy objectives may serve as indicators during the substantive examination. With regard to the balancing test, the Commission has an obligation to issue guidelines by no later than 12 January 2026.

Legal consequences

Once the Commission has concluded its assessment of the compatibility of the foreign subsidy with the Internal Market, it may approve or prohibit the merger or the award of the contract. If they have already taken place, the unravelling of such actions may cause significant damage to the companies involved.

However, the Commission can also impose structural and non-structural remedies on the companies involved if it has not accepted commitments from the company under investigation. Such remedies may include, for example, the divestiture of certain assets, the reduction of capacity or market presence including by means of a temporary restriction on commercial activity, or the prohibition of certain market conduct. In determining whether and to what extent these remedies are necessary, the Commission must take into account the results of its balancing test. The commitments or measures must fully and effectively eliminate the distortion caused by the actual or potential subsidy from the foreign country (see Article 7 of the Regulation).

Commission decisions may be challenged by an action for annulment before the General Court of the European Union under Article 263 of the TFEU.

II. Implications for M&A-Practice

In larger M&A transactions, mergers and joint ventures, the control of foreign subsidies and the related notification requirements will play a significant role. The scope of the new rules is extremely broad. Although the focus of the new instrument is on foreign (i.e. non-EU) subsidies, both non-EU and EU companies will be affected by the new rules. In particular, these rules may have an impact on the timing of the transaction, as well as on due diligence and contract drafting. Companies should familiarise themselves with the new rules and their implications at an early stage, whether they are planning a major acquisition in the EU, entering into a joint venture or are regularly involved in significant acquisitions. This also applies to advisers involved in large M&A projects.

Reliable information on financial contributions from third countries will be crucial for successful M&A processes in the future. To remain effective, this information should be collected and centralised at an early stage. Global companies may find it difficult, if not impossible, to compile ad hoc information on subsidies received outside the EU unless they have already established a data collection process in advance. Even in the case of intended divestments of business units above the threshold, it will be necessary to disclose the foreign subsidies received to potential acquirers during the due diligence process so that they can assess the notification requirement.

In the specific acquisition process, in addition to the notification requirements under merger control and, where applicable, investment control, it will always be necessary to assess whether there is a notification obligation under the Foreign Subsidies Regulation. Clarity that no notification is required or that it can be made quickly and efficiently is likely to give an advantage over other bidders, particularly in competitive procedures. Where foreign subsidies have been granted, acquirers should also consider in advance whether these subsidies have a negative impact on the internal market. In the future, it may be advisable to carefully document the receipt of subsidies from or in third countries that only have an impact there. In the case of companies that have changed ownership after the notification obligation has come into force, the due diligence process should also examine whether the acquisition of the seller's shares in the target company required approval under the provisions of the foreign regulation and whether such approval was obtained. In the worst-case scenario, if the transfer of the target's shares to the vendor has not become effective, the shares cannot be acquired in the transaction. In view of the Commission's power to investigate suspected anti-competitive effects of third-country subsidies on its own initiative, it is advisable to carry out a brief assessment of the potential anti-competitive effects on the internal market, even if the thresholds are not met. Such an assessment will allow a quick and efficient response to a possible investigation.

When planning the timing of transactions and structuring M&A contracts, in addition to a possible merger and investment control notification, a possible notification obligation must also be taken into account. The standstill obligation means that purchase agreements must include a condition precedent for notification if the thresholds are exceeded. In addition, resources and time should be allocated for a procedure before the Commission, as the total examination period can be up to 150 working days, even if the Commission does not suspend the deadline. From the seller's point of view, it is also worth considering obtaining guarantees from the purchaser - if the size of the target warrants it - that the purchaser has not received any foreign subsidies which, taking into account any foreign subsidies received by the target, would exceed the EUR 50 million threshold. 

Overall, the new Regulation adds a significant level of complexity to transactions falling within its scope. Until reliable practices are established, including within the Commission, it is advisable to pay particular attention to this issue in the preparation, negotiation and contractual structuring of M&A projects.

You can download the article here: Foreign Subsidies Regulation – New challenges for M&A transactions

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