Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auf Arbeitsmärkten: New European Antitrust Frontier?

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten auf Arbeitsmärkten: New European Antitrust Frontier?

17. Juni 2024

Die Durchsetzung des Kartellrechts auf Arbeitsmärkten rückt immer stärker in den Fokus der Europäischen Kommission ("Kommission"). In ihrem im Mai 2024 veröffentlichten Competition Policy Brief hat die Kommission eine kritische Bewertung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen auf Arbeitsmärkten vorgenommen: Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote ordnet die Kommission grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ein, die voraussichtlich weder die Voraussetzungen für die Einstufung als Nebenabreden noch für eine Freistellung nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.

In der jüngeren Vergangenheit haben viele Wettbewerbsbehörden weltweit die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen auf dem Arbeitsmarkt immer stärker in den Blick genommen. Während den Kartellbehörden in den USA hierbei eine Vorreiterrolle zukommt, haben in den letzten Jahren auch viele europäische Kartellbehörden wie die portugiesische oder die polnische Wettbewerbsbehörde Entscheidungen zur Ahndung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten getroffen. Im Gegensatz dazu hat die Kommission bisher noch keine Entscheidung zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten erlassen. Der Grund dafür ist, dass es sich bei Arbeitsmärkten häufig um nationale Märkte, wenn nicht sogar regionale oder lokale Märkte, handelt. Daher finden sich Entscheidungen zu wettbewerbsbeschränkendem Verhalten auf Arbeitsmärkten vorrangig in der Entscheidungspraxis der nationalen Wettbewerbsbehörden. In ihrem bisher ersten Verfahren zu wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf Arbeitsmärkten auf EU-Ebene hat die Kommission im November 2023 wegen des Verdachts der Vereinbarung von Abwerbeverboten zwischen Unternehmen im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Lebensmitteln und anderen Konsumgütern unangekündigte Durchsuchungen durchgeführt. 

Auch der jüngst veröffentlichte Competition Policy Brief ist ein unmissverständliches Zeichen für die verstärkten Aktivitäten der Kommission zur Aufdeckung und Ahndung wettbewerbswidriger Vereinbarungen auf den Arbeitsmärkten in der EU. Auch wenn die in dem Competition Policy Brief geäußerte kartellrechtliche Bewertung der Kommission weder für die nationalen Wettbewerbsbehörden wie das Bundeskartellamt noch für die Gerichte bindend ist, sendet sie ein starkes Signal. So ist zu erwarten, dass die kartellrechtliche Bewertung der Kommission auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Anwendung des Kartellrechts auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Arbeitsmarkt Berücksichtigung finden wird.

I. Im Fokus: Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote

Im Fokus des Competition Policy Brief der Kommission steht die kartellrechtliche Bewertung von Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen ("Wage-Fixing Agreements") und Abwerbeverboten ("No-Poach Agreements").

1. Was versteht die Kommission unter Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten?

Unter Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen ("Wage-Fixing Agreements") versteht die Kommission Absprachen zwischen Arbeitgebern, die auf die Festsetzung von Löhnen bzw. anderer Arten von Vergütung oder Zusatzleistungen gerichtet sind.

Der Begriff der Abwerbeverbote ("No-Poach Agreements") umfasst nach Auffassung der Kommission jegliche Form von Vereinbarung zwischen Arbeitgebern, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen abzuwerben und/oder einzustellen. Vom Begriff der Abwerbeverbote sind zunächst Vereinbarungen umfasst, in denen sich Arbeitgeber verpflichten, weder aktiv Arbeitnehmer der anderen Vertragspartei abzuwerben noch passiv solche Arbeitnehmer einzustellen, wenn diese sich aufgrund eigener Initiative bewerben („No-Hire-Agreements"). Zudem sind auch Vereinbarungen umfasst, in denen sich Arbeitgeber "nur" verpflichten, nicht aktiv auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zuzugehen und ihnen eine Stelle anzubieten (“Non-Solicitation Agreements”). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission den Begriff des Arbeitnehmers weit auslegt. Neben weisungsgebundenen und auf Grundlage eines Arbeitsvertrags abhängig beschäftigten Arbeitnehmern werden auch Scheinselbstständige erfasst.

In der Praxis leicht übersehen werden kann, dass auch Unternehmen, die auf verschiedenen Produkt- oder Dienstleistungsmärkten tätig sind, bei der Nachfrage von Fachkräften im Wettbewerb miteinander stehen können. Während etwa ein Automobilhersteller und ein Hersteller von Flugzeugen keine Wettbewerber auf dem Markt für den Verkauf ihrer Produkte sind, können sie sehr wohl Wettbewerber bei der Nachfrage beispielsweise nach Ingenieuren oder Mitarbeitern im Controlling sein.

2. Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverbote als bezweckte Wettbewerbs­beschränkungen

Während Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen vor allem Arbeitnehmer schädigen, deren Vergütung geschmälert wird, reduzieren Abwerbeverbote insgesamt die Dynamik des Arbeitsmarktes, was sich wiederum negativ auf die Vergütung der Arbeitnehmer, die Produktivität der Unternehmen und Innovationen auswirkt. Sowohl Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen (als Einkaufspreisfestsetzung nach Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV) als auch Abwerbeverbote (als Aufteilung der Bezugsquellen nach Art. 101 Abs. 1 lit. c AEUV) werden von der Kommission grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen qualifiziert. Diese Einstufung bedeutet für die Praxis, dass die Kommission keine tatsächlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf den Markt nachweisen muss. Dies reduziert den Ermittlungsaufwand für die Kartellbehörden und erschwert Unternehmen den Nachweis, dass solche Vereinbarungen im Einzelfall nicht gegen das Kartellverbot aus Art. 101 AEUV verstoßen.

Ferner macht die Kommission deutlich, dass Unternehmen mit den hier relevanten Vereinbarungen regelmäßig keine legitimen Ziele verfolgten. Denn die Beschränkungen der Preissetzungsfreiheit zwischen Arbeitgebern und die Aufteilung von Bezugsquellen stellten offensichtlich Wettbewerbsbeschränkungen dar. Selbst wenn die Parteien im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einem Abwerbeverbot wie beispielsweise dem Schutz von Investitionen in die Ausbildung der Arbeitnehmer geltend machen könnten, kann die Verfolgung eines legitimen Ziels nichts an der Einordung einer Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ändern.

3. Rettungsanker: Nebenabrede oder Effizienzeinwand nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?

Daher kommt in der Praxis der Möglichkeit einer Freistellung vom Kartellverbot eine entscheidende Bedeutung zu. Nach Auffassung der Kommission können zwar grundsätzlich sowohl Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen als auch Abwerbeverbote unter strengen Voraussetzungen als Nebenabreden vom Tatbestand des Kartellverbots ausgenommen sein oder nach Artikel 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden. Soweit es sich bei Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen um eine Einkaufspreiskartellierung handelt, dürfte die Berufung auf eine der beiden Rechtfertigungen jedoch nahezu unmöglich sein.

Einen gewissen Spielraum mag die Kommission bei der Rechtfertigung von Abwerbeverboten sehen. So kann sich in der Praxis das Bedürfnis nach der Vereinbarung eines Abwerbeverbots in Kooperationsverträgen zwischen zwei Wettbewerbern ergeben. Die Kommission erkennt ein solches Bedürfnis im Competition Policy Brief im Ausgangspunkt selbst an: Im Fall eines Forschungs-Gemeinschaftsunternehmens seien die Parteien ggf. nur dann bereit, dem Gemeinschaftsunternehmen wichtige Mitarbeiter zu übertragen, wenn sie sicher sein können, dass die andere Partei nicht die besten Mitarbeiter abwerben würde. Die Parteien könnten beispielsweise argumentieren, dass sie ohne das Abwerbeverbot riskieren würden, die Investitionen zu verlieren, die sie in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter getätigt haben, oder möglicherweise Geschäftsgeheimnisse oder Know-How verlieren.

Vor diesem Hintergrund können Abwerbeverbote (und ggf. Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen) unter vier Voraussetzungen als Nebenabrede vom Tatbestand des Kartellverbots ausgenommen werden: (i) es liegt eine kartellrechtlich mindestens neutrale Hauptvereinbarung vor (z.B. das Forschungs-Gemeinschaftsunternehmen); (ii) das Abwerbeverbot steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Hauptvereinbarung, d.h. sie ist ihrer Durchführung untergeordnet und untrennbar mit ihr verbunden; (iii) die Beschränkung ist für die Durchführung der Hauptvereinbarung objektiv notwendig, und (iv) die Beschränkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Hauptvereinbarung, d.h. es sollte keine weniger einschränkenden Mittel geben, um die Durchführung der Hauptvereinbarung zu ermöglichen.

Die europäischen Gerichte legen die oben genannten Voraussetzungen für Nebenabreden streng aus. Daher müssen Parteien, die ein Abwerbeverbot in kartellrechtlich zulässiger Weise vereinbaren wollen, erstens nachweisen, dass keine weniger einschränkenden, gleich effektiven Mittel für das Erreichen der Ziele gegeben sind. Als Beispiele für solche milderen Mittel nennt die Kommission Geheimhaltungs- oder andere Vertraulichkeitsvereinbarungen, mögliche Verpflichtungen der Mitarbeiter zur Erstattung von Ausbildungskosten sowie Wettbewerbsverbote zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einklang mit dem nationalen Arbeitsrecht. Zweitens müssten die Parteien nachweisen, dass der Geltungsbereich des Abwerbeverbots sachlich, räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß beschränkt ist. So dürfte sich das Abwerbeverbot nur auf die Mitarbeiter beziehen, die unmittelbar an der Durchführung des Forschungs-Gemeinschaftsunternehmens beteiligt sind, und auch nur für eine vertretbare Dauer und einen hinreichend begrenzten räumlichen Geltungsbereich.

Zudem können die Parteien im Einzelfall nachweisen, dass eine im Ausgangspunkt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung die vier Voraussetzungen der Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt. Jedoch zeigt sich die Kommission auch hier kritisch, inwiefern Abwerbeverbote und insbesondere Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen die Voraussetzungen der Einzelfreistellung erfüllen.

II. Nicht im Fokus: Kartellrechtswidriger Informationsaustausch?

Mit Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten dürfte die Kommission die wohl wichtigsten und gleichzeitig schwerwiegendsten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf den Arbeitsmärkten abgedeckt haben. Gleichzeitig sollten Unternehmen im Blick haben, dass auch der wettbewerbsrelevante Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern seit Jahren Verfolgungsschwerpunkt der Kommission und des Bundeskartellamts sind. Dass die Kartellbehörden einen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern zu Gehältern, Gehaltsbestandteilen, geplanten Einstellungen, aber ggf. auch Arbeitszeiten oder Urlaubsansprüchen als wettbewerblich sensibel ansehen werden, dürfte als gesichert gelten.

III. Ausblick

Auch wenn die Kommission mit dem Competition Policy Brief ihre Bereitschaft betont, entschieden gegen Vereinbarungen über die Festsetzung von Löhnen und Abwerbeverboten vorzugehen und sich hierzu mit den nationalen Wettbewerbsbehörden eng auszutauschen, dürfte aufgrund der nationalen und regionalen Dimension der Arbeitsmärkte den nationalen Wettbewerbsbehörden eine Schlüsselposition bei der Durchsetzung des Kartellrechts auf Arbeitsmärkten zukommen. Soweit ersichtlich hat das Bundeskartellamt noch keine Untersuchung mit dem Fokus auf wettbewerbswidrigem Verhalten auf Arbeitsmärkten eingeleitet. Dies sollte allerdings nicht zu dem Schluss verleiten, dass das Bundeskartellamt vor allem auch angesichts der neuen Aufmerksamkeit für dieses Thema Wettbewerbsbeschränkungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht auch entschieden verfolgen würde. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Bedeutung des Kartellrechts für arbeitsmarktbezogene Vereinbarungen sollten Unternehmen vor allem Vereinbarungen und andere Praktiken mit Wettbewerbern in Bezug auf die Einstellung von Mitarbeitern, die den Wettbewerb beschränken könnten, beseitigen. Zudem sollten Unternehmen darauf achten, Personalabteilungen stärker in Kartellrechtsschulungen einzubeziehen und das Bewusstsein der Mitarbeitenden in Personalabteilungen für die potenziell kartellrechtliche Relevanz ihrer Arbeit zu erhöhen.

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BGH zu irreführender Werbung – Katjes hätte näher erklären müssen, was “klimaneutral” heißt

#Legal Spotlight

BGH zu irreführender Werbung – Katjes hätte näher erklären müssen, was "klimaneutral" heißt

Wenn, dann richtig – worauf Unternehmen bei grüner Werbung achten müssen

Im Zeitalter von #ESG verpflichten sich immer mehr Unternehmen klimafreundlich und nachhaltig zu wirtschaften. Dies schlägt sich auch auf deren Marketing nieder. Nach einer Klage gegen Katjes musste nun der Bundesgerichtshof die Frage klären, unter welchen Umständen Unternehmen mit dem Label "klimaneutral" werben dürfen und ab wann es sich dabei um #Greenwashing handeln könnte. Der Süßwaren- und Lakritzhersteller hatte 2021 damit geworben, "klimaneutral" zu produzieren. In dem jüngst verkündeten Urteil stellt der BGH nun klar, dass Unternehmen erklären müssten, worauf sich diese Aussage konkret beziehe. Insbesondere sei eine CO2-neutrale Herstellung nicht gleichzusetzen mit der Kompensation von CO2-Emissionen, etwa durch eigene oder unterstützte Klimaprojekte. Dieser strenge gerichtliche Maßstab dürfte seine Fortsetzung in entsprechenden EU-Richtlinien finden, wovon die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ((EU) 2024/825) bereits beschlossen wurde.

Dr. Marco Sustmann, Dr. Alexander Retsch und David Philipps fassen in unserem aktuellen #LegalSpotlight diese Entscheidung zusammen und geben einen Ausblick für betroffene Unternehmen.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

Scare screens and dark patterns: The prohibition on circumvention pursuant to Article 13(4) DMA

#GMW-Blog: Current legal developments

Scare screens and dark patterns: The prohibition on circumvention pursuant to Article 13(4) DMA

Since March 7, 2024, gatekeepers designated by the European Commission – so far, Alphabet, Apple, Microsoft, Meta, Amazon and Bytedance – must comply with the Digital Markets Act (Regulation (EU) 2022/1925 on contestable and fair markets in the digital sector (hereinafter "DMA")). In practice, Articles 5 to 7 DMA are particularly relevant. Although Articles 5 to 7 DMA show some ambiguities, compared to the general rules under antitrust law, in particular Article 102 TFEU, they are very specific. This is both a strength and a weakness of the DMA. The enumeration of specific prohibitions in combination with the binding designation as gatekeeper allows for relatively simple application of the rules. Conversely, the regulatory approach of the DMA harbors the risk of circumvention. This is particularly true in the digital economy, where one and the same competitively harmful result can be achieved in many different ways and sometimes very subtly. Already now, it is possible to identify conduct of gatekeepers that appears to be in line with the wording of the DMA, but clearly contradict its objectives. As a result, one provision of the DMA that has not received much attention yet will be crucial: The prohibition on circumvention pursuant to Article 13(4) of the DMA. 

I. Introduction

Articles 5 to 7 DMA are at the heart of the DMA. Gatekeepers designated by the European Commission must comply with the prohibitions laid down therein. Undertakings are designated as gatekeepers if they provide so-called core platform services such as search engines, operating systems or certain communication services (Article 2 no 2 DMA), which serve business users as an important gateway to end users and with which gatekeepers exert a considerable influence on the internal market (Article 3(1) DMA). 

The prohibitions in Articles 5 to 7 DMA are "per-se rules". Unlike in antitrust law, no complex market definition, calculation of market shares, weighing of the interests or proof of (probable) effects in individual cases is required. The regulatory concept of the DMA is the EU legislator's response to the special features of digital markets. Their contestability and fairness (see Article1 (1) 1 DMA) cannot be guaranteed by traditional antitrust law alone.

This regulatory approach of the DMA has advantages and disadvantages. The enumeration of specific prohibitions is easy to apply. Beyond factual uncertainties (cf. Article 8(1) DMA) and questions of interpretation that arise naturally, the DMA allows for a straightforward and swift classification of the gatekeepers' conduct without individual proof of harmfulness.

This advantage comes at the cost of flexibility. Even with the broad interpretation adopted from antitrust law and based on the "effet utile doctrine"only those types of conduct are caught that fulfill the criteria set out in Articles 5 to 7 DMA. In contrast to Article 102 TFEU, it is not possible to rely solely on the effects of a certain practice. This disadvantage has a potentially serious impact on the DMA effectiveness, particularly in the digital economy. 

In order to prevent the DMA from being rendered ineffective, the legislator has provided various mechanisms to allow for a certain flexibility. One of these mechanisms is Article 12 DMA, which allows the Commission to supplement Articles 5 to 7. However, Article 12 DMA is limited to certain measures listed exhaustively in Article 12(2) DMA and can only be used following a market investigation pursuant to Article 19 DMA. The situation is different with Article 13 DMA, which prohibits conduct by means of which gatekeepers attempt to circumvent their obligations under Art 5 to 7 DMA. According to Article 13(4) DMA, a gatekeeper shall not

"engage in any behaviour that undermines effective compliance with the obligations of Articles 5, 6 and 7 regardless of whether that behaviour is of a contractual, commercial or technical nature, or of any other nature, or consists in the use of behavioural techniques or interface design."

II. Scare screens and dark patterns

Article 13(4) DMA covers conduct that may formally comply with Articles 5 to 7 DMA, but which is nevertheless incompatible with the spirit of the respective prohibition and the objectives of the DMA. Article 13(4) DMA is applicable to all gatekeeper practices, regardless of their form, as long as they correspond to the "type of practice" of the respective DMA prohibition. This is stated in recital 70:

"Given the substantial economic power of gatekeepers, it is important that the obligations are applied effectively and are not circumvented. To that end, the rules in question should apply to any practice by a gatekeeper, irrespective of its form and irrespective of whether it is of a contractual, commercial, technical or any other nature, insofar as the practice corresponds to the type of practice that is the subject of one of the obligations laid down by this Regulation. […]."

Against this background, the term "circumvention" is to be understood broadly and covers all practices of a gatekeeper which, by their outward appearance, seem to be in accordance with Articles 5 to 7 DMA but which in essence lead to results that contradict the purpose of the respective prohibition.

One example is the use of so-called scare screens, which through warnings, for example regarding the possible security for the smartphone when using an alternative provider, induce users not to make use of the options offered by the DMA. Such practices are more generally referred to as dark patterns. The term dark patterns refers to the design of user interfaces in a way that leads the user - without their knowledge - in a certain direction or to a certain decision. In addition to scare screens, this includes a variety of behaviors, such as nagging, i.e. the continuous (subtle) request to perform a certain action, or preselection, i.e. the default selection of a choice that is in the interest of the gatekeeper. Behavioral economics has long described the influence that such practices can have on human behavior.

The legislator is also critical of such measures, recital 70:

"Gatekeepers should not engage in behaviour that would undermine the effectiveness of the prohibitions and obligations laid down in this Regulation. Such behaviour includes the design used by the gatekeeper, the presentation of end-user choices in a non-neutral manner, or using the structure, function or manner of operation of a user interface or a part thereof to subvert or impair user autonomy, decision-making, or choice." 

Although Article 13(4) DMA is intended to shield Articles 5 to 7 DMA against circumventions and is therefore to be interpreted broadly, Article 13 para. 4 DMA is not a general rule that allows to capture all practices that have a negative impact on the contestability and fairness of digital markets. Rather, Article 13(4) DMA must be applied in conjunction with Articles 5 to 7 DMA and therefore does capture conduct that "undermines" a specific prohibition pursuant to Articles 5 to 7 DMA, i.e. undermines the spirit and objective of a concrete prohibition. 

III. Examples

When looking at the current compliance efforts of the designated gatekeepers, certain practices likely fall within the scope of Article 13(4) DMA. 

One example is the aggressive and excessive communication of security risks, for instance, with a view to the possibility of payment service providers to access all hardware and software functions of a mobile device without discrimination pursuant to Article 6(7) DMA. This, in particular, concerns the iOS NFC interface, which had been reserved for Apple's own payment app, Apple Pay (see also the European Commission's antitrust proceedings under file number COMP/AT.40452). Although Apple now allows access, it issued a clear public warning about the security risks that the use of alternative payment services could entail for the device as a whole and that Apple cannot control. This is likely to discourage Apple users from using competing services and undermines the intended effects of Article 6(7) DMA.

Equally relevant are attempts to circumvent the prohibitions on tying (Articles 5 (7) and (8) DMA). The behavior of users and their choice of services can be easily influenced by the design of registration processes, menu navigation or integrated references to the consequences of choosing a third-party provider. The effects of such practices are at least comparable to technical tying and therefore they are either caught by the prohibitions themselves or by Article 13 (4) DMA.

Finally, undermining measures are foreseeable in situations in which gatekeepers are obliged to provide their users with choices (e.g. under Article 5(2) DMA with regard to the merging of data or with a view to browser choice screens mandated under Article 6(3) DMA). Here, too, users are easy to influence. In addition to the aforementioned references to security risks, the display of the respective choices including the relevant information that is provided may easily steer users in one direction or another (for instance, users are likely to have a preference for well-known providers when they lack meaningful information on lesser-known providers).

IV. Outlook

The application and interpretation of Article 13(4) DMA will be decisive for the success of the DMA. The regulatory approach of the DMA can only achieve its objective of ensuring contestable and fair markets if its circumvention can be prevented effectively. In practice, the difficulty will be to distinguish between 

  • practices which are already covered by the prohibitions under Articles 5 to 7 DMA, 
  • practices that fall outside of Articles 5 to 7 DMA, but are covered by Article 13(4) DMA, and 
  • practices that may be harmful to competition but have simply not been addressed by the legislator so far.

In view of the controversial debates surrounding the compliance of the designated gatekeepers, in particular, during the compliance workshops held by the European Commission in March 2024, the European Commission and the courts will likely get the opportunity to test the effectiveness of Article 13(4) DMA in the near future.

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Tätigkeitsbericht der BLE: Zunehmende Bedeutung des AgrarOLkG für unfaire Praktiken in der Lieferkette

#Legal Spotlight

Tätigkeitsbericht der BLE: Zunehmende Bedeutung des AgrarOLkG für unfaire Praktiken in der Lieferkette

Unternehmen der Agrar- und Lebensmittelbranche müssen in der Lieferkette nicht nur die Regeln des Kartellrechts beachten – seit Juni 2022 gelten daneben auch die Verbote des AgrarOLkG. Der jüngst veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Jahr 2023 zeigt eine klare Tendenz: zwar bislang keine Bußgelder, aber zunehmend mehr Verfahren.

Unser Partner Dr. Markus Wirtz fasst die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zusammen.

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Über GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ ist mit rund 30 Anwältinnen und Anwälten und insgesamt ca. 60 juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf die Bereiche Corporate und Competition spezialisiert. In diesen Feldern hat sie sich neben den traditionellen Beratungsinhalten auch für M&A, Litigation und Compliance einen Namen gemacht. Als fokussierte Boutique-Kanzlei berät GLADE MICHEL WIRTZ Unternehmen aus DAX, MDAX oder TecDAX, mittelständische Unternehmen, sowie ausländische, weltweit tätige Konzerne und Investoren national und international im Kapital- und Personengesellschaftsrecht, bei Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen, zu Restrukturierung und Sanierung, in Kartellbußgeld- und Fusionskontrollverfahren sowie zu Compliance-Fragen. Im Bereich Litigation liegt der Fokus auf der Lösung von gesellschaftsrechtlichen, kapitalmarktrechtlichen und kartellrechtlichen Konflikten.

Foreign Subsidies Regulation – Q&A update by the European Commission

#Legal Spotlight

Foreign Subsidies Regulation –Q&A update by the European Commission

The Foreign Subsidies Regulation (FSR) is in force for several months now and has already significant impact. The European Commission has only recently updated its Q&A on this new instrument. Our partner Dr. Silke Möller and our associate Dr. Yannick Morath explore in our latest Legal Spotlight some of the important clarifications that dealmakers should be aware of.

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About GLADE MICHEL WIRTZ

GLADE MICHEL WIRTZ currently has around 30 lawyers and a total of around 60 legal and non-legal staff specializing in corporate and competition law. In these fields, the firm has made a name for itself for litigation, M&A and compliance in addition to its traditional advisory services. As a focused boutique law firm, GLADE MICHEL WIRTZ advises companies listed on the DAX, MDAX or TecDAX, medium-sized companies as well as foreign, globally active groups and investors both nationally and internationally on corporate and partnership law, mergers and acquisitions, restructuring and reorganization, antitrust fines and merger control proceedings as well as on compliance issues. In the area of litigation, the focus is on the resolution of corporate, capital markets and antitrust disputes.

Update zu Art. 267 AEUV: Deutsche Gerichte Spitzenreiter der Rechtsprechungsstatistik

#Legal Spotlight

Update zu Art. 267 AEUV: Deutsche Gerichte Spitzenreiter der Rechtsprechungsstatistik

Die Zahlen sprechen für sich: Der EuGH hat vor wenigen Tagen seine Rechtsprechungsstatistiken für das Jahr 2023 veröffentlicht, die einen Anstieg der Anzahl der Rechtsstreitigkeiten bestätigen. Bei den Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stammen die meisten Vorlagen von deutschen Gerichten. Diese wachsende Bedeutung bleibt nicht ohne Einfluss auf das Gebiet der Litigation. Gleiches gilt für die geplante  #Reform der EuGH-Satzung, die u.a. vorsieht, dass Schriftsätze veröffentlicht werden sollen.

Dr. Alexander Retsch und Janine Pietsch gehen in unserem aktuellen Legal Spotlight näher auf diese spannenden Entwicklungen ein.

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Illumina/Grail – Doch keine Zuständigkeit ohne Zuständigkeit – Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou

#Legal Spotlight

Illumina/Grail – Doch keine Zuständigkeit ohne Zuständigkeit – Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou

Als Teil der Transaktionsplanung müssen Unternehmen selbst prüfen, ob ihr Vorhaben bei einer Wettbewerbsbehörde anmeldepflichtig ist. Bei einer Verletzung der Anmeldepflicht drohen Bußgelder und die Unwirksamkeit des Zusammenschlusses.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit knüpft die Anmeldepflicht daher grundsätzlich an das Erreichen bestimmter umsatz-, transaktions- oder marktanteilsbezogener Aufgreifschwellen an. Nach Auffassung der European Commission und des EuG soll die Europäische Kommission aber auch unabhängig hiervon eine Prüfungskompetenz besitzen, wenn sie von einem Mitgliedstaat zur Prüfung aufgefordert wird, ohne dass die dortige Wettbewerbsbehörde selbst eine Zuständigkeit haben müsste. Der hieraus drohenden Unsicherheit tritt nun Generalanwalt Emiliou in seinen Schlussanträgen in den Verfahren Rs.: C-611/22 P und C-625/22 P betreffend Illumina/Grail mit überzeugenden Argumenten entgegen.

Hiermit und einem Praxisausblick befasst sich das jüngste #LegalSpotlight unserer Partnerin Dr. Silke Möller und unseres Associates Maximilian Schoone.

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Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger

#Legal Spotlight

Teurer Vergleich: Apple zahlt 490 Mio. Dollar an Kapitalanleger

"𝘐 𝘸𝘰𝘶𝘭𝘥 𝘯𝘰𝘵 𝘱𝘶𝘵 𝘊𝘩𝘪𝘯𝘢 𝘪𝘯 𝘵𝘩𝘢𝘵 𝘤𝘢𝘵𝘦𝘨𝘰𝘳𝘺" – diese Äußerung von Tim Cook gegenüber Analysten könnte Apple eine halbe Milliarde US-Dollar kosten. Apple möchte sich mit Kapitalanlegern, die dem Konzern irreführende Äußerungen vorwerfen, vergleichen. Kann Emittenten in Deutschland ein ähnliches Schicksal drohen? 

Dazu haben Dr. Marco SustmannDr. Alexander Retsch und Leon Leander Land in unserem jüngsten #LegalSpotlight einige Gedanken zusammengetragen.

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One week of DMA compliance workshops – What has happened and what’s next?

#Legal Spotlight

One week of DMA compliance workshops – What has happened and what's next?

Since March 18, 2024, the European Commission has held public workshops with Apple, Meta, Amazon and Alphabet explaining how they (intend to) comply with the DMA. Another workshop with ByteDance is currently underway, and Microsoft is up next week. The workshops gave interested stakeholders an opportunity to publicly debate the gatekeepers DMA compliance.

Dr Christian KarbaumDr Markus Wirtz and Dr Max Schulz provide a brief look on what were the most controversial points so far, and what is expected next.

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DMA entered into force, public and private enforcement to come

#Legal Spotlight

DMA entered into force, public and private enforcement to come

#LegalSpotlight: On 8 March, the Commission published the gatekeepers' DMA compliance reports, in which Alphabet (Google), Apple, Amazon, Microsoft, Meta and ByteDance describe how their platform services comply with their duties under the DMA. 

DMA compliance accomplished? "No", Olivier Guersent (Director General at DG Comp) said on Friday in Brussels. Dr Christian Karbaum, Dr Markus Wirtz and Dr Max Schulz on the upcoming enforcement by the European Commission. 

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