Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes

#LegalSpotlight: Kürzlich hat die Europäische Kommission die überarbeitete Bekanntmachung über die Marktabgrenzung in Wettbewerbsverfahren angenommen. Ziel der ersten Überarbeitung seit über 25 Jahren ist die Anpassung der Bekanntmachung an die neuen Marktgegebenheiten aufgrund der Digitalisierung, der Globalisierung und geänderter Geschäftsmodelle. Durch eine detaillierte Erläuterung der Grundsätze und konkrete Beispiele für die Anwendung der Konzepte für die Markabgrenzung soll die überarbeitete Bekanntmachung auch eine bessere Orientierungshilfe für die Praxis bieten.

 Dr. Silke Möller und Hui Ye erläutern in dem folgenden Beitrag die Eckpunkte der überarbeiteten Bekanntmachung.

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Das Personengesellschaftsrecht nach Inkrafttreten des MoPeG und seine Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Das Personengesellschaftsrecht nach Inkrafttreten des MoPeG und seine Auswirkungen auf bestehende Gesellschaften

28. Februar 2024

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft getreten, nachdem es bereits im Sommer 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war. Der Zweck der Reform besteht im Wesentlichen darin, die Gesetzeslage an die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtslage und die Vertragspraxis anzupassen. Aus diesem Grunde hat das MoPeG umfassende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen über das Personengesellschaftsrecht mit sich gebracht, die insbesondere auch Auswirkungen auf bereits vor Inkrafttreten des MoPeG gegründete Gesellschaften haben werden.

In der Vergangenheit haben wir in mehreren Blogbeiträgen zum MoPeG über den Gesetzesentwurf der eingesetzten Expertenkommission, den Referentenentwurf und den Regierungsentwurf berichtet sowie die Entstehungsgeschichte des MoPeG und die gesetzlichen Neuerungen im Überblick und vereinzelt ausführlicher dargestellt. Aus aktuellem Anlass des Inkrafttretens fassen wir im Folgenden noch einmal wesentliche, besonders praxisrelevante gesetzliche Neuerungen durch das MoPeG zusammen. Zudem gehen wir auf die Fragen ein, ob und in welchem Umfang die Regelungen des MoPeG auf Gesellschaften anwendbar sind, die bereits vor seinem Inkrafttreten gegründet worden sind, und in welchen Fällen bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts ins Gesellschaftsregister eingetragen werden müssen.

I. Änderungen durch das MoPeG in Bezug auf die GbR

1. Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

In Bezug auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bringt das MoPeG die umfassendsten Änderungen mit sich. So erkennt das BGB nunmehr ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der GbR an und unterscheidet in seinen §§ 705 ff. zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Die Abgrenzung richtet sich dabei nach dem Willen der Gesellschafter: Wenn die Gesellschaft hiernach am Rechtsverkehr teilnehmen soll, so handelt es sich um eine rechtsfähige GbR. Soll die Gesellschaft hingegen allein die Rechtsbeziehung zwischen den Gesellschaftern betreffen und nicht nach außen auftreten, so handelt es sich um eine nicht rechtsfähige GbR. Da dieser Wille der Gesellschafter jedoch u.U. schwierig zu ermitteln ist, sieht § 705 Abs. 3 BGB insoweit eine Vermutungsregelung vor: Sofern Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, so wird vermutet, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll und deshalb rechtsfähig ist.

2. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die rechtsfähige GbR

Durch die gesetzlichen Neuerungen in Bezug auf die rechtsfähige GbR wird diese insgesamt der OHG angenähert und ihre Relevanz im Wirtschaftsverkehr gestärkt. So ist für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister eingeführt worden, welches an das Handelsregister angelehnt ist und bei den Ländern geführt wird. Die Eintragung erfordert die Mitwirkung eines Notars und ist grundsätzlich nicht zwingend. Das Eintragungswahlrecht kann jedoch zu einer Eintragungspflicht erstarken – namentlich, wenn die GbR Rechte an in öffentlichen Registern geführten Vermögensgegenständen erwerben oder ändern möchte oder wenn sich ihr dort eingetragener Gesellschafterbestand ändert. Insbesondere relevant sind dabei Grundstücksrechte oder Gesellschaftsanteile (zur Eintragungspflicht von Altgesellschaften näher unter Abschnitt III.).

Auch darüber hinaus kann eine Eintragung der GbR Vorteile mit sich bringen. So profitieren allein eingetragene GbR (eGbR) von dem freien Sitzwahlrecht nach § 706 S. 2 BGB. Dieses gibt ihnen die Möglichkeit, ihren Vertragssitz abweichend vom Verwaltungssitz zu regeln. Dadurch können Gesellschafter auch dann die Rechtsform der GbR wählen, wenn sie ihre Tätigkeiten im Ausland ausüben wollen. Zudem wird die eGbR in § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als umwandlungsfähig anerkannt. Dies bedeutet, dass sie sich als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen im Sinne des UmwG beteiligen sowie Spaltungen und Formwechsel durchführen kann.

Zu berücksichtigen ist andererseits jedoch, dass die Eintragung der GbR – wie bei der OHG und der KG – Publizitätswirkung entfaltet. Der Rechtsverkehr darf deshalb in der Regel auf die Richtigkeit der Angaben im Gesellschaftsregister vertrauen, auch wenn diese unzutreffend sein oder sich die Verhältnisse der eGbR später ändern sollten. Auch ist die eGbR nach § 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, sich ins Transparenzregister eintragen zu lassen. An ihre Entscheidung, sich eintragen zu lassen, ist die Gesellschaft gebunden, kann sich also später nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsregister löschen lassen. Hierzu ist grundsätzlich ihre Liquidation erforderlich.

Darüber hinaus ist nunmehr das Rechtsinstitut der actio pro socio für die eGbR in § 715b BGB geregelt. Diese sogenannte Gesellschafterklage bietet allen Gesellschaftern die Möglichkeit, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen und auf Leistung an die Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Relevant wird sie, wenn die eigentlich klagebefugten geschäftsführenden Gesellschafter diese Ansprüche pflichtwidrig nicht geltend machen.

Ausgehend von der anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR ist nun in § 721 BGB die akzessorische Haftung der Gesellschafter ausdrücklich vorgesehen. Diese war auch vorher bereits anerkannt, musste jedoch aus § 128 HGB abgeleitet werden, der unmittelbar nur für die OHG gilt.

Neu geregelt worden sind zudem die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern und die Auflösung der Gesellschaft. Etwa wird die GbR nicht mehr automatisch aufgelöst, wenn einer der Gesellschafter verstirbt, sondern sie besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Diese Neuerungen sorgen dafür, dass der Fortbestand der GbR nicht mehr so stark vom Fortbestand ihrer Mitglieder abhängt wie zuvor, sondern die GbR stärker als eigenständiger Rechtsträger anerkannt wird.

3. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die nicht rechtsfähige GbR

In Bezug auf die nicht rechtsfähige GbR war allein das Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu regeln, da diese Gesellschaftsform gerade nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Insoweit verweisen die Vorschriften über die nicht rechtsfähige GbR im Wesentlichen auf jene zur rechtsfähigen GbR. Mangels Rechtsfähigkeit ist hier zudem keine Bildung eines Vermögens der Gesellschaft selbst, sondern allein von Bruchteilsrechten (etwa Miteigentum der Gesellschafter) möglich.

II. Änderungen durch das MoPeG in Bezug auf die Personenhandelsgesellschaften

1. Gesetzliche Neuerungen in Bezug auf die OHG und die KG

Im Vergleich zu den Änderungen in Bezug auf die GbR bringt das MoPeG für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) eher vereinzelte Neuerungen mit sich. Teilweise sind die Änderungen in Bezug auf die eGbR über die Verweisungsnormen des HGB (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) auch auf die OHG und die KG anwendbar. Dies gilt etwa für das Sitzwahlrecht und die gesetzliche Bestimmung zur actio pro socio.

Ausschließlich für die OHG und die KG, nicht für die GbR, ist insbesondere ein Beschlussmängelrecht eingeführt worden. Dieses ist an das aktienrechtliche Modell angelehnt und unterscheidet bei fehlerhaften OHG- bzw. KG-Beschlüssen nunmehr zwischen ihrer Nichtigkeit und ihrer Anfechtbarkeit. Nur noch besonders schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der Beschlussfassung sollen zur Nichtigkeit eines Beschlusses führen; bei anderen Mängeln muss der Beschluss von den Gesellschaftern mit der Beschlussanfechtungsklage angegriffen werden. Für diese gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem klagenden Gesellschafter; die Frist kann im Gesellschaftsvertrag verkürzt oder verlängert werden, muss jedoch mindestens einen Monat betragen.

Darüber hinaus können sich nunmehr auch Angehörige freier Berufe in den Gesellschaftsformen der OHG und der KG zusammenschließen. Insbesondere könnte für Freiberufler dadurch die Gründung einer GmbH & Co. KG interessant und relevant werden.

2. Gesetzliche Neuerungen allein in Bezug auf die KG

Das MoPeG sieht zudem vereinzelt gesetzliche Neuerungen vor, die allein in Bezug auf die KG und nicht auch für die OHG gelten – etwa ist der Auskunftsanspruch der Kommanditisten gestärkt worden. Diese können nunmehr generell von der Gesellschaft Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Im Rahmen einer Abwägung muss hierzu das Informationsinteresse der Kommanditisten das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft überwiegen.

Das HGB unterscheidet nun ausdrücklich zwischen Haftsumme und Einlage der Kommanditisten; diese Unterscheidung ist aus dem Wortlaut des Gesetzes bisher nicht immer eindeutig hervorgegangen. Allein die Haftsumme ist in das Handelsregister einzutragen und bestimmt, bis zu welchem Betrag der Kommanditist den Gläubigern der KG maximal haftet, während die Einlage das Innenverhältnis zwischen der KG und ihren Kommanditisten betrifft.

Für die Willensbildung in der Einheits-GmbH & Co. KG ist in § 170 Abs. 2 HGB eine Sonderregel aufgenommen worden, in der diese Gesellschaftsform zudem erstmals ausdrücklich im HGB erwähnt wird. Danach werden die Rechte der Kommanditgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen. Die Willensbildung in der Einheitsgesellschaft war bislang problematisch, da an sich die Geschäftsführer die Komplementärin vertreten und die Gesellschafterversammlung der KG deshalb allein aus den Geschäftsführern der GmbH bestand. Dadurch waren eine Kontrolle und die Möglichkeit der Abberufung der Geschäftsführer nicht ausreichend gewährleistet.

Ebenfalls eine Sonderregel für die KG stellt § 179 HGB dar, der wiederum insbesondere für die GmbH & Co. KG relevant werden wird. Diese Vorschrift soll für den Fall der Simultaninsolvenz sowohl der KG als auch ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters die Sanierung der Gesellschaft ermöglichen. Sofern die KG nur einen Gesellschafter hat und über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so scheidet er danach entgegen § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht als Gesellschafter aus der KG aus, sofern auch über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder werden könnte.

III. Auswirkungen des MoPeG auf bestehende Gesellschaften

Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Neuregelungen durch das MoPeG in Bezug auf Gesellschaften, die bereits vor seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 gegründet worden sind, mit sich bringen.

1. Anwendbarkeit der neuen gesetzlichen Bestimmungen

Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen umfassend auch auf Altgesellschaften anzuwenden sind; der zeitliche Anwendungsbereich des MoPeG ist nicht auf neu gegründete Gesellschaften beschränkt worden. Soweit in vor dem 1. Januar 2024 geschlossenen Gesellschaftsverträgen keine von den neuen gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, kommt deshalb vollumfänglich das neue Recht zur Anwendung. Wenn jedoch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von der Gesetzeslage nach dem MoPeG abweichen, so ist weiter zu untersuchen, ob die vertragliche Abweichung zulässig ist.

Das Gesetz sieht sowohl für die GbR (§ 708 BGB) als auch für die OHG (§ 108 HGB) und die KG (§§ 161 Abs. 2, 108 HGB) die Vertragsfreiheit der Gesellschafter vor, sodass Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zulässig sind. Grundsätzlich haben deshalb vertragliche Bestimmungen, die von gesetzlichen Regelungen abweichen, Vorrang vor diesem. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gesetz ausnahmsweise bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag von einer konkreten Vorschrift nicht abgewichen werden oder sie nicht ausgeschlossen werden darf. Dies ist etwa der Fall in Bezug auf das Informationsrecht des Kommanditisten (§ 166 Abs. 2 HGB) und die actio pro socio (§ 715b Abs. 2 BGB). § 112 Abs. 1 S. 2 HGB bestimmt zudem, dass die Frist für die Beschlussanfechtungsklage nicht auf weniger als einen Monat verkürzt werden darf. Weichen Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, so sind sie unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung.

2. Insbesondere: Eintragungspflichten der GbR

Besonderes Augenmerk sollte auch auf eine etwaige Eintragungspflicht von GbR gelegt werden, die bereits vor Inkrafttreten des MoPeG gegründet worden waren und Rechte an in öffentlichen Registern geführten Vermögensgegenständen innehaben. So ist zu beachten, dass nunmehr die GbR selbst (nicht wie bisher ihre Gesellschafter) als Rechtsträgerin ins Grundbuch, Schiffs- oder Handelsregister sowie in GmbH-Gesellschafterlisten eingetragen wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

In Bezug auf das Grundbuch gilt Folgendes: Sofern eine Altgesellschaft bereits vor dem 1. Januar 2024 Grundstücksrechte innehatte und diese übertragen möchte, muss sie sich zunächst ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Im Anschluss hieran muss sich die GbR zudem als aktuelle Rechtsträgerin in das Grundbuch eintragen lassen, damit sie ihre Grundstücksrechte übertragen kann. Dies folgt aus Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, wonach keine Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, erfolgen sollen, solange die GbR nicht ins Gesellschaftsregister und daraufhin ins Grundbuch eingetragen worden ist. Gleiches gilt für Eintragungen in das Schiffsregister (§ 51 Abs. 2 SchRegO).

Auch wenn die GbR einen Anteil an einer GmbH veräußern möchte, muss sie sich zuvor ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Denn nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG können Änderungen an der Eintragung einer GbR in einer Gesellschafterliste einer GmbH nur vorgenommen werden, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine zusätzliche Pflicht zur Eintragung der GbR in die Gesellschafterliste, bevor sie ihre Anteile veräußern kann (parallel zur erforderlichen Voreintragung in das Grundbuch), sieht die Vorschrift hingegen nicht vor.

Anders ist es wiederum beim Handelsregister: Nach der Gesetzesbegründung muss sich eine Alt-GbR nicht in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie Rechte an im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften übertragen möchte (BT-Drs. 19/27635, S. 261). Sie muss daher auch nicht zuvor in das Handelsregister eingetragen werden, sondern die dort eingetragenen Gesellschafter der GbR werden hieraus schlicht gestrichen.

Der Umstand, dass nunmehr die GbR und nicht ihre Gesellschafter als Rechtsträgerin ins Grundbuch, ins Handelsregister sowie in GmbH-Gesellschafterlisten eingetragen wird, führt zudem zu einer Eintragungspflicht im Falle des Gesellschafterwechsels der GbR: Sofern eine noch nicht ins Gesellschaftsregister eingetragene Alt-GbR etwa Rechte an einem Grundstück innehat und sich ihr Gesellschafterbestand ändert, findet keine Berichtigung der Gesellschafter im Grundbuch mehr statt. Stattdessen muss die GbR sich mit ihrem neuen Gesellschafterbestand ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Anschließend muss sie selbst als Inhaberin des Grundstücksrechts im Grundbuch eingetragen werden. Entsprechendes gilt für das Handelsregister sowie für GmbH-Gesellschafterlisten.

IV. Fazit

Angesichts der – je nach Gesellschaftsform – umfangreichen Rechtsänderungen durch das MoPeG sollten vor deren Inkrafttreten geschlossene Gesellschaftsverträge daraufhin geprüft werden, ob sie mit der neuen Gesetzeslage noch vereinbar sind oder ob sie Klauseln vorsehen, die nunmehr unwirksam sind. Anderenfalls sollten sie gegebenenfalls angepasst werden, um dem Willen der Gesellschafter so weit Rechnung zu tragen, wie es nach dem Gesetz zulässig ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz auch nach Inkrafttreten des MoPeG Regelungslücken enthält, die der Gesetzgeber teilweise bewusst offengelassen hat. So ist etwa das Beschlussmängelrecht allein für die Personenhandelsgesellschaften geregelt worden und nicht auch für die GbR. Dies Fehlen gesetzlicher Bestimmungen kann gegebenenfalls zu Rechtsunsicherheiten zwischen den Gesellschaftern führen, wenn insoweit auch keine vertraglichen Regelungen getroffen worden sind. Auch in Zukunft werden Personengesellschaften daher ihre Gesellschaftsverträge im Einzelnen ausgestalten müssen – sowohl in Bezug auf bestehende als auch in Bezug auf neu zu gründende Gesellschaften. Darüber hinaus sind insbesondere bei Immobilientransaktionen oder Anteilsübertragungen unter Beteiligung von GbR die ausnahmsweisen Eintragungspflichten zu beachten und hierdurch bedingte zeitliche Verzögerungen einzuplanen.

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Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023

#LegalSpotlight: Wie gestaltete sich die Ad-hoc-Praxis der DAX-Emittenten im Jahr 2023? Die empirische Auswertung zeigt, dass sich die Anzahl der veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen auf dem Niveau des Vorjahrs bewegte und die Ad-hoc-Mitteilungen inhaltlich überwiegend Geschäftsergebnisse und Prognosen der Emittenten betrafen. Mit Spannung zu erwarten ist, wie sich die Verabschiedung des EU-Listing-Act auf die Ad-hoc-Praxis der Emittenten in den kommenden Jahren auswirken wird.  

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Leitlinien für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft – „Booster“ für ein nachhaltigeres Lebensmittelsystem?

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Leitlinien für Nachhaltigkeitsvereinbarungen in der Landwirtschaft – "Booster" für ein nachhaltigeres Lebensmittelsystem?

#LegalSpotlight: In welchem Umfang Wettbewerber in kartellrechtlich zulässiger Weise kooperieren können, um Nachhaltigkeitsziele jenseits staatlicher Vorgaben zu erreichen, gehört seit Jahren zu den "Hot Topics" im Kartellrecht. Bereits 2021 wurde im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 210a GMO eingeführt, der eine Ausnahme vom Kartellverbot für Nachhaltigkeitsvereinbarungen entlang der Lebensmittelkette vorsieht, sofern mindestens ein landwirtschaftlicher Erzeuger daran beteiligt ist. 

Am vergangenen Donnerstag hat die Europäische Kommission die finale Version der Leitlinien für die Ausgestaltung von Nachhaltigkeitsvereinbarungen entlang der Lebensmittellieferkette veröffentlicht, die auf 58 Seiten mehr Rechtssicherheit für Akteure im Lebensmittel- und Agrarsektor bei der Bewertung ihrer Nachhaltigkeitsvereinbarungen schaffen soll. Zudem gibt die Europäische Kommission seit dem 8. Dezember 2023 auf Antrag innerhalb von vier Monaten Stellungnahmen über die Vereinbarkeit einer Nachhaltigkeitsvereinbarung mit Art. 210a GMO ab.

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Update für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme: Bundestag beschließt die Förderung von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Update für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme: Bundestag beschließt die Förderung von Videokonferenztechnik in Zivilverfahren

#LegalSpotlight: Kürzlich hat der Bundestag die Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik u.a. in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. Ziel ist dabei nicht nur die Beschleunigung und Vereinfachung von Zivilverfahren, sondern auch deren kostengünstige und ressourcenschonende Durchführung im Wege von Videoverhandlungen und -beweisaufnahmen. Zu diesem Zweck werden in der ZPO zahlreiche Regelungen, die bislang die persönliche Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und Mitglieder des Gerichts im Gerichtssaal voraussetzen, konsequent angepasst und flexibilisiert.

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Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Personalbereich – Are you aware of the risk?

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Personalbereich – Are you aware of the risk?

#LegalSpotlight: Der Wettbewerb um die besten Mitarbeiter:innen nimmt aufgrund des Fachkräftemangels immer stärker zu. Beschränkungen des Wettbewerbs im Personalbereich stehen in den USA und anderen Jurisdiktionen bereits länger im Fokus. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis auch das Bundeskartellamt und die European Commission in diesem Bereich tätig werden. Eine effektive kartellrechtliche Compliance auch im HR-Bereich ist deshalb unerlässlich.

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Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle – Die wesentlichen Neuerungen

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Inkrafttreten der 11. GWB-Novelle – Die wesentlichen Neuerungen

#LegalSpotlight: Nach der gestrigen Verkündung im Bundesgesetzblatt sind heute die durch die 11. GWB-Novelle vorgesehenen Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten. Kernstück der Novelle ist der bereits im Vorfeld kontrovers diskutierte § 32f GWB, der die Eingriffsbefugnisse des Bundeskartellamts im Anschluss an eine Sektoruntersuchung ausweitet. Während bislang die Feststellung eines Verstoßes erforderlich war, um Abhilfemaßnahmen zu verhängen, ist dies nunmehr bereits bei Feststellung einer "erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs" möglich.

Diese und die weiteren wesentlichen Neuerungen der 11. GWB-Novelle haben unser Partner Dr. Markus Wirtz und unsere Associate Dr. Laura Gellisch in unserem #LegalSpotlight zusammengefasst. 

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Die actio pro socio bei Personengesellschaften nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Die actio pro socio bei
Personengesellschaften
nach dem MoPeG: § 715b BGB n.F.

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 wird u.a. eine gesetzliche Regelung in Bezug auf die actio pro socio bei Personengesellschaften eingeführt: § 715b BGB n.F. Mit dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen und Folgen der sog. Gesellschafterklage konkretisiert und bisher umstrittene Rechtsfragen geklärt. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die Norm von der Rechtsprechung im Einzelnen ausgelegt werden wird.

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Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und DiREG

#Legal Spotlight: Rechtsentwicklungen in aller Kürze

Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und das DiREG

Für unser Format #legalspotlight haben sich unser Salary Partner Dr. Jan Hermes und unser Associate Dr. Martin Gerding mit der Digitalisierung des Gesellschaftsrechts durch das DiRUG und das DiREG beschäftigt. 

Nachdem schon seit dem 1. August 2022 u.a. die Möglichkeit der Online-Bargründung einer GmbH besteht, sind zum 1. August 2023 nunmehr weitere durch das DiREG geschaffene Online-Verfahren (wie bspw. die Online-Sachgründung einer GmbH und Online-GmbH-Satzungsänderungen) geschaffen worden. Die im DiRUG und DiREG vorgesehenen Maßnahmen stellen einen wichtigen Schritt zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts dar.

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Verordnung über Drittstaatensubventionen – Neue Herausforderungen für M&A-Transaktionen

#GMW-Blog: Aktuelle Rechtsentwicklungen

Verordnung über Drittstaatensubventionen – Neue Herausforderungen für M&A-Transaktionen

13. Juni 2023

Bislang bestand für Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit, ohne eine wettbewerbs- rechtliche Kontrollmöglichkeit in der EU ansässige Unternehmen zu unterstützen. Die Kommission verfügte nicht über Instrumente, um gegen Wettbewerbsverzerrungen, die durch Drittstaatensubventionen verursacht wurden, vorzugehen. Angesichts der steigenden Anzahl von Drittstaateninvestitionen gab es jedoch schon lange Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung der Chancengleichheit im EU-Binnenmarkt. Diese Bedenken mehrten sich insbesondere mit der Zunahme der staatlich subventionierten Aktivitäten chinesischer Investoren.

Die am 12. Januar 2023 in Kraft getretene Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022) hat das Ziel, bestehende Lücken zu schließen und durch adäquate Kontrolle in allen Wirtschaftszweigen faire und einheitliche Wettbewerbsbedingungen ("level playing field“) im europäischen Binnenmarkt zu schaffen. Ab dem 12. Juli 2023 gilt die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Ab dem 12. Oktober 2023 müssen Unternehmen den Anmeldepflichten für Mergers & Acquisitions (M&A) -Transaktionen, also für Unternehmenskäufe, -zusammenschlüsse und Joint Ventures, nachkommen, sofern die jeweilige Transaktion auf den Erwerb alleiniger oder gemeinsamer Kontrolle oder die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gerichtet ist und sofern die in der Verordnung festgelegten Umsatz- und Subventionsschwellenwerte erreicht werden.

Unser Blog-Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Inhalts der Verordnung über die Drittstaatensubventionen (Abschnitt I). Er zeigt zudem auf, weshalb die praktischen Konsequenzen der Verordnung für derzeit laufende oder geplante M&A-Transaktionen erhebliche Bedeutung entwickeln können und dass es auch ohne konkrete M&A-Pläne für Unternehmen geboten ist, sich mit der EU-Beihilfenrichtlinie bereits heute zu befassen (Abschnitt II).

I. Wesentliche Punkte der Verordnung

Die bereits auf EU-Ebene bestehende Beihilfenkontrolle beschränkt sich ausschließlich auf Beihilfen von EU-Mitgliedsstaaten. Der Prüfungsbereich der Fusionskontrolle erstreckt sich ebenfalls nicht auf wettbewerbsverzerrende Drittstaatensubventionen, sodass bislang keine wettbewerbsrechtliche Kontrollmöglichkeit für derartige Investitionen bestand. Mit der neuen Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen werden in diesem Jahr drei zusätzliche Kontrollinstrumente eingeführt, die die Kommission anwenden wird. Mit ihnen kann sie Wettbewerbsverzerrungen durch Drittstaatensubventionen in allen Wirtschaftszweigen entgegenwirken. 

1. Begriff der Drittstaatensubvention

Anknüpfungspunkt der Verordnung ist die Existenz einer Drittstaatensubvention. Die Definition ist sehr weitreichend. Sie umfasst jede finanzielle Zuwendung, die direkt oder indirekt von einer Einrichtung, die einem Drittstaat außerhalb der EU zurechenbar ist, gewährt wird und einem (oder mehreren) Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit im EU-Binnenmarkt zugutekommt (vgl. hierzu Art. 3 der Verordnung). 

Insgesamt orientiert sich die Definition am bestehenden Beihilfenrecht und somit an Art. 107 AEUV, was angesichts der ähnlichen Zielsetzung nicht überraschend ist. Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung gewisse Bereiche bestimmt, bei denen er eine Verzerrung des Binnenmarktes als am wahrscheinlichsten erachtet: Steuervergünstigungen, Kapitalzuführungen, unbegrenzte Garantien und zinslose Darlehen.

2. Verzerrung des Binnenmarktes

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung legt fest, unter welchen Umständen eine Wettbewerbsverzerrung des Binnenmarktes vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern und die drittstaatliche Subvention dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potentiell beeinträchtigt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung gilt es als unwahrscheinlich, dass eine drittstaatliche Subvention zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führt, wenn der Gesamtbetrag der Drittstaatensubvention für ein Unternehmen EUR 4 Mio. in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigt. In Art. 5 der Verordnung nennt der Verordnungsgeber exemplarisch bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist eine Drittstaatensubvention an ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen, das sich ohne eine solche Subvention aus dem EU-Binnenmarkt zurückziehen würde.

3. Wesentliche Kontrollinstrumente der Kommission

Die Verordnung sieht drei verschiedene Instrumente vor, um die Vereinbarkeit der Drittstaatensubvention mit dem EU-Binnenmarkt zu überprüfen. Neben (i) einer allgemeinen Missbrauchsaufsicht gibt es (ii) ein meldebasiertes Kontrollinstrument. Daneben verfügt die Kommission (iii) über Ermittlungsbefugnisse, die sie dazu berechtigen, Nachprüfungen anzustellen und die betroffenen Unternehmen zur Erteilung einer Auskunft aufzufordern.

Eine Anmeldepflicht besteht: 

a) für Zusammenschlüsse bei denen der EU-Umsatz mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, des erworbenen Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens mindestens EUR 500 Mio. beträgt und die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung insgesamt EUR 50 Mio. überschreiten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung);

b) für Angebote im öffentlichen EU-Vergabeverfahren, sofern der geschätzte Auftragswert mehr als EUR 250 Mio. und die gewährte drittstaatliche finanzielle Zuwendung in den drei Jahren vor der Meldung oder gegebenenfalls der aktualisierten Meldung insgesamt mindestens EUR 4 Mio. pro Drittstaat beträgt (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung).

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung der Notifizierung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für Transaktionen, die einer Anmeldepflicht unterliegen, besteht außerdem – ähnlich wie im Kartellrecht – ein Vollzugsverbot. Das bedeutet, dass eine anmeldepflichtige Transaktion nicht vollzogen werden bzw. im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens dem betreffenden Angebot des durch Drittstaatensubventionen geförderten Unternehmens nicht der Zuschlag erteilt werden darf, bis die Kommission ihre Prüfung abgeschlossen hat. Dennoch durchgeführte Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden.

Außerhalb dieser beschriebenen meldepflichtigen Vorgänge sieht die Verordnung ein allgemeines Marktuntersuchungsinstrument für jedwede andere Marktsituation vor, bei der die Kommission eine drittstaatliche Subvention vermutet. Die Kommission ist hierbei berechtigt, eine Ad-hoc (An-)Meldung zu verlangen und von Amts wegen zu prüfen, ob eine wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subvention vorliegt. Im Rahmen der Prüfung hat die Kommission das Recht, Informationen im Wege eines Auskunftsverlangens oder durch Nachprüfungen einzuholen.

4. Ablauf des Prüfverfahrens

Im Kontext von M&A wird das Prüfverfahren für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse eine ähnlich bedeutende Rolle spielen wie das bereits bestehende Fusionskontrollverfahren. Das Verständnis des Ablaufs des Prüfverfahrens ist daher von großer Bedeutung für das Gelingen einer meldepflichtigen M&A-Transaktion.

Das Prüfverfahren besteht aus einer Vorprüfung und – sofern ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wettbewerbsverzerrenden Drittstaatensubvention bestehen – einer Hauptprüfung. Insgesamt ähnelt dieses zweistufige Verfahren dem Verfahren der Fusionskontrolle.

Vorprüfverfahren

In der Vorprüfung untersucht die Kommission, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Drittstaatensubvention bestehen und ob diese wahrscheinlich eine Beeinträchtigung des EU-Binnenmarktes verursacht. Die Prüffrist für das Vorprüfverfahren beträgt 25 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anmeldung. Wenn ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, wird das Hauptprüfverfahren eröffnet. Andernfalls informiert die Kommission die beteiligten Unternehmen und beendet die Prüfung. In diesem Fall endet auch das Vollzugsverbot.

Hauptprüfverfahren

Im Rahmen des Hauptprüfverfahrens überprüft die Kommission ihre im Vorprüfverfahren gewonnene Einschätzung und untersucht eingehend, ob eine wettbewerbsverzerrende Drittstaatensubvention tatsächlich – und nicht nur wahrscheinlich – vorliegt. Im Grundsatz beträgt die Frist für das Hauptprüfverfahren 90 Arbeitstage. Diese Frist kann um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden, falls die beteiligten Unternehmen freiwillig sogenannte Verpflichtungszusagen (Commitments) unterbreiten, um Verzerrungen des EU-Binnenmarktes vorzubeugen. Zudem können die beteiligten Unternehmen in diesem Fall einmalig eine Fristverlängerung beantragen oder gemeinsam mit der Kommission eine Frist vereinbaren. Die Gesamtdauer der möglichen Fristverlängerungen beträgt 20 Arbeitstage. In Ausnahmefällen kann die Kommission die Fristen aussetzen. Wenn die Kommission bei Ablauf der Frist(en) noch keinen Beschluss erlassen hat, dürfen die beteiligten Unternehmen den geplanten Zusammenschluss vollziehen.

Als Entscheidungsgrundlage im Hauptprüfverfahren dient der sogenannte "balancing test" (vgl. hierzu Art. 6 der Verordnung). Hierbei wägt die Kommission ab, inwieweit die negativen Auswirkungen der Drittstaatensubvention auf den EU-Binnenmarkt durch positive Auswirkungen aufgewogen werden können. Kriterien, die als Anhaltspunkte bei der inhaltlichen Prüfung dienen können, sind z.B. die Höhe und Art der Subvention, die Wettbewerbsbedingungen, die Wirtschaftstätigkeit sowie der Zweck, die Bedingungen und die Verwendung der Subvention. Zu berücksichtigen sind auch etwaige Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele der EU. Mit Blick auf die Abwägungsentscheidung ist die Kommission verpflichtet, bis spätestens zum 12. Januar 2026 Leitlinien zu erlassen. 

Rechtsfolge

Nach Abschluss der Prüfung über die Vereinbarkeit der Drittstaatensubvention mit dem EU-Binnenmarkt kann die Kommission den Vollzug eines subventionierten Zusammenschlusses oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen subventionierten Bieter genehmigen oder untersagen. Sofern dieser bereits erfolgt ist, hat eine Rückabwicklung zu erfolgen, die zu erheblichen Schäden bei den beteiligten Unternehmen führen kann. Die Kommission kann den beteiligten Unternehmen auch strukturelle und verhaltensbezogene Abhilfemaßnahmen auferlegen, es sei denn sie hat Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen angenommen. Mögliche Abhilfemaßnahmen sind beispielsweise die Veräußerung von bestimmten Vermögenswerten, der Abbau von Kapazitäten, die Verringerung der Marktpräsenz oder das Verbot eines bestimmten Marktverhaltens. Im Rahmen der Entscheidung, ob und in welchem Umfang diese Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, hat die Kommission die Ergebnisse ihrer Abwägung einzubeziehen. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden, und die Zusagen oder Maßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen (vgl. hierzu Art. 7 der Verordnung). Gegen Beschlüsse der Kommission kann die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vor dem Gericht der EU erhoben werden.

II. Folgen für die M&A-Praxis

Bei umfangreicheren M&A-Transaktionen, Fusionen und Joint Ventures wird die Kontrolle von Drittstaatensubventionen und die damit einhergehende Anmeldepflicht eine bedeutende Rolle spielen. Der Anwendungsbereich der neuen Regelungen ist weit. Obwohl der Schwerpunkt des neuen Instruments auf Drittstaaten liegt, werden sowohl Nicht-EU- als auch EU-Unternehmen von den neuen Regeln betroffen sein. Die Regelungen können insbesondere den Zeitplan der Transaktion nachteilig beeinflussen und sich u.U. auch auf die Due Diligence Prüfung sowie die Kaufvertragsgestaltung auswirken. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften und ihren Auswirkungen vertraut machen, unabhängig davon, ob sie größere Akquisitionen in der EU planen, ein Joint Venture eingehen oder regelmäßig größere Übernahmen tätigen. Dies gilt auch für Berater, die in großen M&A-Projekten tätig sind.

Für erfolgreiche M&A-Prozesse wird es künftig entscheidend sein, verlässliche Informationen über finanzielle Zuwendung durch Drittstaaten zur Verfügung zu haben. Um hier effektiv zu bleiben, sollten diese Informationen frühzeitig zusammengestellt und zentralisiert aufbewahrt werden. Für global agierende Konzerne kann es schwierig bis unmöglich sein, die außerhalb der EU erhaltenen Subventionen ad hoc zusammenzustellen, wenn sie nicht bereits prospektiv eine Datensammlung angelegt haben. Selbst bei einem intendierten Verkauf von Unternehmensteilen, die den Schwellenwert überschreiten, wird es notwendig sein, potentiellen Erwerbern im Rahmen der Due Diligence die erhaltenen Drittstaatensubventionen offenzulegen, damit diese eine Anmeldepflicht und die Freigabeaussichten prüfen können.

Im konkreten Akquisitionsprozess wird neben den Anmeldepflichten in der Fusionskontrolle und gegebenenfalls der Investitionskontrolle künftig stets auch zu prüfen sein, ob sich aus der Verordnung über die Drittstaatensubventionen eine Anmeldepflicht ergibt. Klarheit darüber zu haben, dass eine Anmeldung nicht erforderlich ist oder schnell und effizient vorgenommen werden kann, dürfte gerade in Bieterverfahren einen Vorteil gegenüber Mitinteressenten bringen. Sind Drittstaatensubventionen gewährt worden, sollten sich Erwerber im Vorfeld auch Gedanken dazu machen, ob diese einen nachteiligen Effekt auf den Binnenmarkt haben. Es kann zukünftig sinnvoll sein, schon beim Erhalt von Subventionen aus/ in Drittstaaten, die sich nur dort auswirken, dieses sorgfältig zu dokumentieren. Bei Unternehmen, die in der Zukunft nach Inkrafttreten der Anmeldepflicht bereits einmal den Eigentümer gewechselt haben, ist zudem im Rahmen der Due Diligence zu prüfen, ob der Erwerb der Geschäftsanteile des Verkäufers an dem Zielunternehmen entsprechend den Vorgaben der Drittstaatenverordnung genehmigungsbedürftig war und ob die Genehmigung erteilt wurde. Im äußersten Fall können sonst die Anteile vom Verkäufer innerhalb der Transaktion nicht erworben werden, da die Übertragung der Anteile des Zielunternehmens an den Verkäufer nicht wirksam geworden ist. In Anbetracht der von Amts wegen bestehenden Prüfungsmöglichkeit der Kommission bei Verdacht auf wettbewerbsbeeinträchtigende Auswirkungen von Drittstaatensubventionen ist es ratsam, eine kurze Bewertung potenzieller wettbewerbsrechtlicher Beeinträchtigungen des Binnenmarktes vorzunehmen, selbst wenn die Schwellenwerte nicht erreicht werden. Eine solche Einschätzung ermöglicht es, schnell und effizient auf eine mögliche Untersuchung zu reagieren.

Bei der zeitlichen Planung von Transaktionen und der Ausgestaltung der Verträge muss neben einer möglichen Fusions- und Investitionskontrollanmeldung demnächst auch eine potenzielle Notifizierungspflicht berücksichtigt werden. Das Vollzugsverbot hat zur Folge, dass Unternehmenskaufverträge bei Überscheiten der Schwellenwerte künftig auch hierzu eine Vollzugsbedingung enthalten müssen. Zudem sollten Ressourcen und Zeit für ein Verfahren vor der Kommission eingeplant werden, da die Gesamtprüfungsfrist selbst dann bis zu 150 Arbeitstage betragen kann, wenn die Kommission die Frist nicht aussetzt. Aus Verkäufersicht ist es zudem erwägenswert, sich vom Käufer – entsprechende Größe des Targets vorausgesetzt – garantieren zu lassen, dass der Käufer keine Drittstaatensubventionen erhalten hat, die unter Berücksichtigung etwaiger Drittstaatensubventionen der Zielgesellschaft den Schwellenwert von EUR 50 Mio. überschreiten würden.

Insgesamt bringt die neue Verordnung für Transaktionen, die in ihren Anwendungsbereich fallen (können), ein erhebliches Maß an zusätzlicher Komplexität mit sich. Bis sich hierzu – auch bei der Kommission – eine verlässliche Praxis etabliert hat, empfiehlt es sich, dem Thema bei der Vorbereitung, Verhandlung und vertraglichen Gestaltung von M&A-Projekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

GLADE MICHEL WIRTZ steht für einen Austausch zu diesen Themen jederzeit gern zur Verfügung.

Der Beitrag steht hier für Sie zum Download bereit: Verordnung über Drittstaatensubventionen – Neue Herausforderungen für M&A-Transaktionen

Eine englische Version unseres Beitrags steht hier zum Download zur Verfügung. To read our article in English, please click here.

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